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Personenbedingte Kündigung
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Abkürzungen: AN = Arbeitnehmer, AG = Arbeitgeber

Was ist eine Personenbedingte Kündigung?

Bei den Kündigungsgründen unterscheidet man lt. KSchG §1 Abs.2 zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten, und betriebsbedingten Gründen.
Personenbedingt sind Gründe, aus denen der AN den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann. Im Gegensatz zu verhaltensbedingten Gründen sind sie nicht vom AN verschuldet. Sie liegen ausschließlich in der Person des ANs, beruhen also nicht auf Veränderungen des Arbeitsumfelds.
Die häufigsten Fälle sind: Personenbedingte Gründe liegen also in der Person des ANs, sie sind i.a. von ihm nicht steuerbar, im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung ist deshalb eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. (Wenn es dem AN aber möglich gewesen wäre, die fehlende Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung wieder herzustellen, weil er z.B. aufgefordert wurde, an Fortbildungsveranstaltungen oder bei Suchterkrankungen an einer Entziehungskur teilzunehmen, ist eine Abmahnung erforderlich.)
Krankheitsbedingte Kündigungen sind immer ordentliche Kündigungen, d.h. die Kündigungsfristen sind einzuhalten.
Unter Krankheit versteht man übrigens nicht nur körperliche Gebrechen, sondern auch psychosomatische, seelische Erkrankungen und auch Suchtkrankheiten.

Notwendige Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine personenbedingte Kündigung zulässig:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 SGB IX:

Nach § 84 Abs.2 SGB IX muss der AG jedem AN (also nicht nur denen mit Behinderung), die länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig sind, ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" anbieten.
Sinn und Zweck des BEM ist es nach Möglichkeiten zu suchen, um Sinn des BEM ist es also nicht, Daten zu erheben, die dann dem AG als Grundlage für eine personenbedingte Kündigung dienen. Durch eine entsprechende Vereinbarung kann dieser Missbrauch verhindert werden.
Das BEM wird nur nach Einwilligung und Aufklärung des betroffenen AN durchgeführt. Neben dem AN ist der Betriebsrat und bei Schwerbehinderten auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

Problem Datenschutz:

Einerseits muss der AG die Gründe für eine personenbedingte Kündigung beweisen, das sind im Fall von krankheitsbedingten Kündigungen persönliche Krankheitsdaten des ANs. Andererseits hat er kein Recht diese Daten zu erheben, danach zu fragen oder sie zu sammeln. Häufig wird aber in sogenannten Krankenrückkehrgesprächen dies dennoch versucht. Selbstverständlich muss der AN dem AG nicht selbst die Informationen liefern, die dieser braucht, um eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Besonders kritisch sind dabei Angaben zur Diagnose und ärztliche Prognosen über den weiteren Verlauf der Krankheit. (siehe dazu Was ist eigentlich ein Krankenrückkehrgespräch?)

Allgemeine Voraussetzungen für Kündigungen

Auch die personenbedingte Kündigung fällt unter das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und bei Schwerbehinderten unter das Sozialgesetzbuch IX u.s.w.
d.h.

Verhalten, wenn eine personenbedingte Kündigung droht

Verhalten, wenn eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen wurde

Links

Zahlreiche Informationen rund um die Kündigung und die Kündigungsschutzklage finden Sie bei InWaChRo.
zuletzt überarbeitet 9/2009
(rk)