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einige Gerichts-Urteile zum Thema Mobbing
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Ansprüche an den Arbeitgeber wegen „Mobbing”
Nach dem BAG-Urteil vom 25.10.2007 8 AZR 593/06 ist der Arbeitgeber mittelbar für Mobbingfolgen, z.B. eine psychische Erkrankung, verantwortlich, die ein Vorgesetzter durch "mobbingtypische Verhaltensweisen" verursacht hat und hat die Kosten, auch das Schmerzensgeld, zu tragen. Der Arbeitnehmer hat darüberhinaus u.U. unmittelbare Ansprüche gegen den Arbeitgeber, weil dieser seine Verpflichtung verletzt hat, ihn vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Verlängerte Ausschlussfristen bei Schadensersatzansprüchen wegen Mobbing
Prinzipiell bestehen bei Schadensersatzansprüchen Ausschlussfristen, dabei sind aber nach BAG-Urteil vom 16. Mai 2007 8 AZR 709/06 die Besonderheiten des Mobbing zu beachten und eine "Gesamtschau" vorzunehmen; es sind also auch weiter zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit späteren Mobbing-Handlungen stehen.
Arbeitgeber muss Schadenersatz zahlen
Wo fängt Mobbing an, wo hört es auf? Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen meint Mobbing "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze". Typische Anzeichen sind zum Beispiel: unberechtigte Kritik, üble Nachrede, sexuelle Annäherung, tätliche Angriffe und soziale Isolation. Greift der Arbeitgeber hier nicht ein, kann ihm eine Verletzung der Fürsorgepflicht angekreidet und Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Im Urteil sind einige grundlegende Leitsätze zum Thema Mobbing enthalten.
z.B:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen ...
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa 403/00
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Mobbender Vorgesetzter fristlos gekündigt
Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Vorgesetzten wiederholt in mobbing-typischer Weise beleidigt.
Nachdem der Arbeitnehmer einen Suizidversuch begangen hatte, wurde der Vorgesetzte fristlos ohne vorausgehende Abmahnung gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen wies die Klage gegen diese fristlose Kündigung ab.
Im Urteil sind einige grundlegende Leitsätze zum Thema Mobbing enthalten.
z.B:
Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender Weise verletzt werden.
... kann das Vorliegen eines "mobbingtypischen" medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den behaupteten Mobbinghandlungen feststellbar ist, muß das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Az.: 5 Sa 102/2000
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Schmerzensgeld bei Mobbing durch den Arbeitgeber
Das LAG Hannover entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. Oktober 2005, dass der Arbeitgeber bei Mobbing gegen seinen Mitarbeiter ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 24.000 zahlen muss.
Der Gutachter stellte als Ursache der Depressionen die herabwürdigenden Beschimpfungen des Arbeitgebers in Gegenwart von Kunden fest. Diese Gesundheitsverletzung verpflichtet den Arbeitgeber zu voller Ersatzleistung.
Urteil des LAG Hannover vom 12. Oktober 2005, Geschäftszeichen: 6 SA 2132/03
Quelle: www.anderfuhr-buschmann.de
Mobbing-Opfer haben Anspruch auf vollen Schadensersatz.
Wer mobbt, haftet für entgangenen Lohn.
Während seiner Arbeitsunfähigkeit rief der Personalleiter den Kläger mehrfach an, beschimpfte ihn als Simulanten und drohte für den Fall weiterer Abwesenheit mit Gewalt. Daraufhin kündigte der Kläger fristlos. Einen neuen Arbeitsplatz fand er erst nach neun Monaten. Deswegen forderte er vom Personalleiter die Differenz zwischen der früher bezogenen Bruttovergütung und dem Arbeitslosengeld als Schadensersatz.
Das Gericht verurteilte den Personalleiter zur Zahlung, da er durch sein Verhalten die Kündigung des Arbeitnehmers verursacht habe.
Landesarbeitsgerichts Hessen (Az.: 7 Sa 520/05)
Quellen: Kölner Stadtanzeiger     n24
Links zu Mobbing-Urteilen
www.juracity.de
überarbeitet 10/2006
(rk)