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Informationsrechte | Anhörungsrechte | Beratungsrechte | Widerspruchsrechte | Zustimmungsverweigerungsrechte | Mitbestimmungsrechte

Welche Rechte hat der Betriebsrat überhaupt?

Ein Betriebsrat hat viele Rechte. Diese gliedern sich in:

Informationsrechte

Gesetz:
Der Betriebsrat, so heißt es im Betriebsverfassungsgesetz (§80 Abs. 2 BetrVG) ist, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren. Denn, jeder weiß, ohne Information kann man keine gute Arbeit leisten. Das Recht auf Information bildet also eine wesentliche Säule der Betriebsratsarbeit
Paragraphen:
eigenständig: z.B. §80 Abs.2 BetrVG, §105 BetrVG;
vorgeschaltet: z.B. §99 Abs.1 BetrVG
Praxis
In der Praxis neigt der Arbeitgeber - wie insbesondere der Stellenabbau in der Hofmannstraße gezeigt hat - dazu den Betriebsrat - entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht zu informieren.
Was braucht der Betriebsrat dann? Sie. Sie wissen, was im Betrieb vor sich geht. Sie kennen die Probleme.

Anhörungsrechte

Gesetz:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören, d.h. er kann nicht einfach sagen "mit Ihnen rede ich nicht." Dieses Recht nennt man das allgemeine Anhörungsrecht. Deshalb kann der Chef es einem Mitarbeiter nicht verweigern, zu einem Gespräch einen Betriebsrat hinzuzuziehen. Weiter gibt es die entscheidungsbezogenen Anhörungsrechte, d.h. bevor der Betriebsrat zu einer Sache nicht angehört wurde, darf der Arbeitgeber die Entscheidung nicht umsetzen. Die Anhörungsrechte sollen sicher stellen, dass die Argumente des Betriebsrat auf die Entscheidung des Arbeitgebers einwirken können. Ein Beispiel davor ist das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei betriebsbedingten Kündigungen nach §102 BetrVG. Wird ein Betriebsrat bei einer Kündigung nicht ordentlich angehört, ist die Kündigung unwirksam.
Paragraphen:
allgemein: §80 Abs. 1 BetrVG
entscheidungsbezogen: z.B. §102 Abs.1 Satz 2 BetrVG
Praxis
Im Rahmen des Stellenabbaus 2002/2003 verlor die Siemens AG Kündigungsschutzprozesse wegen nicht ausreichender Anhörung der Betriebsrats.

Beratungsrechte

Gesetz:
Die Beratungsrechte unterscheiden sich von den Anhörungsrechten dadurch, dass der Arbeitgeber nicht nur die Meinung oder den Vorschlag des Betriebsrats hören, sondern den Verhandlungsgegenstand gemeinsam mit dem Betriebsrat erörtern muss. Auch hier gibt es wieder allgemeine und spezielle Beratungsrechte. Zu den wichtigsten speziellen Beratungsrechten zählen das Beratungsrecht bei Betriebsänderungen (§111 Satz 1 BetrVG) und das Beratungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach §106 Abs.1 Satz 2 BetrVG.
Paragraphen:
allgemein: §74 Abs. 1 BetrVG
speziell: z.B. §111 Satz 1 BetrVG
Praxis
Die Betriebsleitung Mch H plante eine Spaltung des Betriebes Hofmannstraße. In diesem Fall musste sie mit dem Betriebsrat diese Entscheidung beraten.

Widerspruchsrechte

Gesetz:
Widerspruchsrechte können ebenfalls die Umsetzung der Entscheidung des Arbeitgebers nicht verhindern, aber ihre Anwendung durch den Betriebsrat erzeugen u.U. wichtige Rechtsansprüche für den betroffenen Mitarbeiter. Der wichtigste Fall ist der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung (verhaltens- oder betriebsbedingt) nach §102 Abs. 3 BetrVG. Der Widerspruch kann den Arbeitgeber zwar nicht daran hindern, zu kündigen, aber er sichert dem Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Kündigung rechtens ist oder nicht, d.h. die Existenz des Mitarbeiters ist während der Prozessdauer gesichert.
Paragraphen:
§98 Abs.2 BetrVG - Rechtsfolge §98 Abs. 5 BetrVG
§102 Abs. 3 BetrVG - Rechtsfolge §102 Abs.4 und 5 BetrVG
Praxis
laufende Kündigungsschutzprozesse der Kolleginnen und Kollegen, die vom Stellenabbau 2002/2003 betroffen sind (www.nci-net.de Gerichtsprozesse)

Zustimmungsverweigerungsrecht

Gesetz:
Der Betriebsrat kann bei Einstellungen, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung eines Arbeitnehmers seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Diese Gründe sind festgelegt in §99 Abs. 2 BetrVG. Zum Unterschied zum Widerspruchsrecht darf der Arbeitgeber, die Maßnahme nicht durchführen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert (§99 Abs. 4 BetrVG, Ausnahmen in §100 BetrVG).
Paragraphen:
§99 Abs. 2 bis 4 BetrVG
Praxis
Der Betriebsrat kann z.B. seine Zustimmung zu Einstellungen von extern verweigern, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb sich auf diese Stellen beworben hat oder wenn es Mitarbeiter im Betrieb gibt, deren Arbeitsplätze gefährdet sind. Mit Hilfe des Zustimmungsverweigerungsrecht bei Einstellungen werden die Mitarbeiter am Standort geschützt. Ein weiteres Beispiel ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gegen eine Versetzung, die gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgt. Dadurch werden Mitarbeiter vor willkürlichen Versetzungen geschützt bzw. können wirkungsvoller gerichtlich dagegen vorgehen.

Mitbestimmungsrechte

Gesetz:
Mitbestimmungsrechte sind erzwingbar, d.h. der Betriebsrat ist in diesen Fällen gleichberechtigt an den Arbeitgeberentscheidungen beteiligt. Der Arbeitgeber darf - wie bei der Zustimmungsverweigerung - die Maßnahmen nicht umsetzen. Seine Zustimmung kann durch eine Einigungsstelle, der ein Richter vorsitzt, ersetzt werden. Die Mitbestimmungsrechte es Betriebsrats sind in §87 BetrVG festgeschrieben.
Paragraphen:
§87 Abs. 1 BetrVG
Praxis
Verweigert der Chef z.B. einem Mitarbeiter den Urlaub, so kann der Mitarbeiter, den Betriebsrat um Hilfe bitten. Sieht der Betriebsrat die Sachlage wie der Mitarbeiter wird er die Zustimmung zur Ablehnung des Urlaubs verweigern, d.h. der Mitarbeiter kann Urlaub nehmen (§87 Abs.5 BetrVG).
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